„Neuregelung des Mutterschutzrechts" – mutterschutzrechtlicher Arbeitsschutz ab 30.05.2017 in Kraft.
§ 10 MuSchG dient dem Zweck sicherzustellen, dass für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter oder ihr Kind gefährdet werden können, rechtzeitig die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vorschrift regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer mutterschutz-rechtlichen Beurteilung der Arbeitsbedingungen.