Die Novelle schließt nun die Bildschirmarbeitsordnung mit ein, regeln den Arbeitsplatzbegriff neu, verweist auf die Notwendigkeit einer arbeitsplatzbezogenen Sicherverbindung nach außen und gibt Mindestinhalte für einer Unterweisung vor.
In der neuen ArbStättV wird noch einmal auf die Notwendigkeit der Beurteilung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung hingewiesen. Des Weiteren ist in der neuen ArbStättV erstmals der Tele- bzw. Homeoffice-Arbeitsplatz mit entsprechenden Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung für den Privatbereich definiert.
Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten sie darüber hinaus entsprechend gern.